Gewerbeförderung

RICHTLINIEN FÜR DIE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DURCH DIE MARKTGEMEINDE NAARN IM MACHLANDE

1. Einleitung:

Die Marktgemeinde Naarn unterstützt mit dieser Förderung die Schaffung von Arbeitsplätzen in ihrem Gemeindegebiet, sie will beitragen, dass die Betriebsstruktur verbessert und dadurch ein günstiges Klima für Wirtschaftsbetriebe erreicht wird. Die Förderung kann sich daher nur auf Investitionen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Naarn im Machlande beschränken.

2. Förderungsvoraussetzungen:

Gefördert werden Betriebe des Handels, des Gewerbes, der Industrie und des Verkehrs- oder Fremdenverkehrs – gleichgültig ob physischer oder juristischer Natur. Bei folgenden Voraussetzungen:
2.1. Betriebe, die keine Expansionsmöglichkeit am bisherigen Standort haben und daher eine Verlegung vornehmen.
2.2. Betriebe, deren Aussiedlung an einen anderen Standort im Gemeindegebiet im öffentlichen Interesse liegt.
2.3. Betriebe, die expansionswillig sind und einen zusätzlichen Standort in Naarn errichten.
2.4. Betriebe, die eine Neugründung im Gemeindegebiet vornehmen, welche eine Bereicherung der Betriebsstruktur darstellen und nicht 
      dazu beitragen, an einem Verdrängungswettbewerb teilzunehmen (Verbrauchermärkte).
2.5. Betriebsnachfolge, wenn damit zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden (rechtliche Übernahme eines bestehenden Betriebes in 
      Folge Pensionierung des Vorbesitzers. Nicht als Betriebsnachfolge wird die Betriebsweiterführung in Folge von Konkursübernahmen 
      oder Auswechslung der Geschäftsführung betrachtet).

3. Nicht gefördert werden:

Investitionen, die zum Abbau von Arbeitsplätzen führen

4. Arten der Förderung:

4.1. Kommunalsteuerförderung
4.2. Förderung mit einem Zinsenzuschuss für Darlehen und Kredite
4.3. Eigenmittelförderung

5. Förderungsmittel:

5.1. Bei Betriebsneugründungen, Betriebsumsiedlungen und Neuansiedlungen im Gemeindegebiet von Naarn im Machlande können 
      Betriebe mit einer Förderung in der Höhe von 50 % der beglichenen Kommunalsteuer auf die Dauer von 3 Jahren rechnen. Die 
      Bemessung der Förderung bezieht sich jedoch nur auf jene Arbeitskräfte, die durch die getätigte Investition zusätzlich aufgenommen
      werden, die in der Betriebsstätte mit neuem Standort zusätzlich beschäftigt werden oder die in einer neuen Betriebsstätte beschäftigt
      werden.
5.2. Für die Anschaffung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und dergleichen, sowie zur Modernisierung von Geschäfts- und 
      Betriebsräumen durch Zu- und Umbauten, wie etwa der Ausgestaltung und Schaffung von Gäste- und Komfortzimmern, aber auch 
      für die Neugestaltung von Geschäftsportalen, wird ein Zinsenzuschuss von jährlich 3 Prozent, bis zu einer maximalen 
      Darlehenshöhe von € 30.000,-- gewährt.
5.3. Für Investitionen zur Verhinderung, Beseitigung od. Verringerung der Umweltbelastungen (Lärm, Emission, Gewässerverunreinigung),
      die durch den Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, wird ein Zinsenzuschuss von jährlich 3 Prozent, bis zu einer 
      maximalen Darlehenshöhe von € 45.000,-- gewährt.
5.4. Die Eigenmittelförderung für Investitionen gemäß Punkt 5.2. und 5.3. ist in Höhe einer fiktiv angenommenen Fremdfinanzierung mit
      einer Subvention in Höhe eines Zinsenzuschusses von jährlich 3 Prozent begrenzt, wobei als Kriterium zur Bemessung, anstatt der 
      Darlehenshöhe die Investitionshöhe, analog den vorangeführten Beträgen, herangezogen wird.

6. Die Marktgemeinde Naarn im Machlande gewährt den Zinsenzuschuss und die Eigenmittelförderung maximal für eine Laufzeit, 
   bzw. Dauer von 5 Jahren, und halbjähriger Kapitalrate, bzw. mit fiktiv angenommener halbjähriger Tilgungsrate im Falle einer 
   Eigenmittelförderung. Die Berechnung der Zinsen hat vom fallenden Kapital zu erfolgen.

7. Flüssigmachung der Förderungen:

7.1. gemäß Pkt. 4.2. und 4.3. in gleichbleibenden Jahresraten vom errechneten Förderungsbetrag 
      a) innerhalb von 3 Monaten nach Einbringung des Ansuchens und Vollständigkeit der Unterlagen
      b) für die restliche Laufzeit jeweils zum 1.10. eines Jahres an den Förderungswerber.
7.2. gemäß Punkt 4.1. nach Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit der Marktgemeinde

8. Vor Inanspruchnahme der Gemeindeförderung sind alle sonstigen möglichen Förderungen auszunutzen.

9. Antragstellung:

9.1. Schriftlicher Antrag mit Beschreibung der Investition
9.2. Finanzierungsplan
9.3. Berechnung über die Erhöhung des Mitarbeiterstandes durch die getätigte Investition (nur bei Ansuchen über 
      Kommunalsteuerförderung)
9.4. Bestätigung der Bank bzw. der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, über die Förderungswürdigkeit beim „Bürges-Fonds“.
9.5. Tilgungsplan mit einer Laufzeit von 5 Jahren mit halbjähriger Kapitalrate, bzw. im Falle der Eigenmittelfinanzierung mit fiktiver 
      Darlehenshöhe im Ausmaß der geförderten Investition.
9.6. Saldierte Rechnungen (Vorlage spätestens vor Auszahlung der Förderungsmittel).

10. Allgemeines:

10.1. Die Kommunalsteuer ist termingerecht und wie gesetzlich vorgeschrieben abzurechnen und zur Einzahlung zur bringen.
10.2. Die Marktgemeinde behält sich das Recht vor, jeden Antrag in den hiefür zuständigen Gremien zu erörtern und gemäß den dort 
         gefassten Beschlüssen vorzugehen bzw. den Förderungsbetrag zur Auszahlung zu bringen.
10.3. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung kann nicht geltend gemacht werden, da es sich um eine freiwillige 
         Förderung handelt.
10.4. Förderungsansuchen können nur in jenem Ausmaß berücksichtigt werden, als im Voranschlag für das jeweilige Finanzjahr Mittel zur 
         Verfügung stehen.
10.5. Solange ein Betrieb eine Förderung durch die Marktgemeinde erhält, kann kein weiteres Ansuchen genehmigt werden.
10.6. Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, Änderungen in der Betriebsform (Stillegung, Übergabe, Insolvenz u.a.) die eine Förderung 
         nicht mehr zulassen, binnen zwei Wochen der Marktgemeinde Naarn schriftlich zu melden.
10.7. Der Förderungswerber hat die gewährten Förderungsmittel zur Gänze an die Marktgemeinde Naarn rückzuerstatten, wenn
      a) eine Notifizierung durch die EU-Kommission nicht erfolgt
      b) innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Flüssigmachung der Förderungsmittel der Betrieb im Gemeindegebiet eingestellt wird.
10.8. Der Förderungswerber ist verpflichtet, weitere Beihilfen, welche für dieses Projekt in Anspruch genommen werden, allen berührten 
         Förderungsstellen mitzuteilen.
10.9. Jeder Missbrauch hat zur Folge, dass die Gewährung der Förderung widerrufen wird und darüber hinaus die ab dem Zeitpunkt der 
         Förderungswidrigkeit ausbezahlten Beträge mit einem Zinssatz gemäß § 158 (2) der OÖ. LAO rückzuerstatten sind.
10.10. Eine Förderung nach Punkt 4.2. und 4.3.kann nur gewährt werden, wenn die Investitionen nicht länger als 1 Jahr, gerechnet ab 
         dem Einlangen des Ansuchens beim Marktgemeindeamt, zurückliegen (Rechnungsdatum).
10.11. Im Falle einer Förderung nach Punkt 4.1. ist eine Förderung nach Punkt 4.2. und 4.3. ausgeschlossen.

Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 27. Juni 2002