Gefördert werden Betriebe des Handels, des Gewerbes, der Industrie und des Verkehrs- oder Fremdenverkehrs – gleichgültig ob physischer oder juristischer Natur. Bei folgenden Voraussetzungen:
2.1. Betriebe, die keine Expansionsmöglichkeit am bisherigen Standort haben und daher eine Verlegung vornehmen.
2.2. Betriebe, deren Aussiedlung an einen anderen Standort im Gemeindegebiet im öffentlichen Interesse liegt.
2.3. Betriebe, die expansionswillig sind und einen zusätzlichen Standort in Naarn errichten.
2.4. Betriebe, die eine Neugründung im Gemeindegebiet vornehmen, welche eine Bereicherung der Betriebsstruktur darstellen und nicht
dazu beitragen, an einem Verdrängungswettbewerb teilzunehmen (Verbrauchermärkte).
2.5. Betriebsnachfolge, wenn damit zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden (rechtliche Übernahme eines bestehenden Betriebes in
Folge Pensionierung des Vorbesitzers. Nicht als Betriebsnachfolge wird die Betriebsweiterführung in Folge von Konkursübernahmen
oder Auswechslung der Geschäftsführung betrachtet).
5.1. Bei Betriebsneugründungen, Betriebsumsiedlungen und Neuansiedlungen im Gemeindegebiet von Naarn im Machlande können
Betriebe mit einer Förderung in der Höhe von 50 % der beglichenen Kommunalsteuer auf die Dauer von 3 Jahren rechnen. Die
Bemessung der Förderung bezieht sich jedoch nur auf jene Arbeitskräfte, die durch die getätigte Investition zusätzlich aufgenommen
werden, die in der Betriebsstätte mit neuem Standort zusätzlich beschäftigt werden oder die in einer neuen Betriebsstätte beschäftigt
werden.
5.2. Für die Anschaffung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und dergleichen, sowie zur Modernisierung von Geschäfts- und
Betriebsräumen durch Zu- und Umbauten, wie etwa der Ausgestaltung und Schaffung von Gäste- und Komfortzimmern, aber auch
für die Neugestaltung von Geschäftsportalen, wird ein Zinsenzuschuss von jährlich 3 Prozent, bis zu einer maximalen
Darlehenshöhe von € 30.000,-- gewährt.
5.3. Für Investitionen zur Verhinderung, Beseitigung od. Verringerung der Umweltbelastungen (Lärm, Emission, Gewässerverunreinigung),
die durch den Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, wird ein Zinsenzuschuss von jährlich 3 Prozent, bis zu einer
maximalen Darlehenshöhe von € 45.000,-- gewährt.
5.4. Die Eigenmittelförderung für Investitionen gemäß Punkt 5.2. und 5.3. ist in Höhe einer fiktiv angenommenen Fremdfinanzierung mit
einer Subvention in Höhe eines Zinsenzuschusses von jährlich 3 Prozent begrenzt, wobei als Kriterium zur Bemessung, anstatt der
Darlehenshöhe die Investitionshöhe, analog den vorangeführten Beträgen, herangezogen wird.
6. Die Marktgemeinde Naarn im Machlande gewährt den Zinsenzuschuss und die Eigenmittelförderung maximal für eine Laufzeit,
bzw. Dauer von 5 Jahren, und halbjähriger Kapitalrate, bzw. mit fiktiv angenommener halbjähriger Tilgungsrate im Falle einer
Eigenmittelförderung. Die Berechnung der Zinsen hat vom fallenden Kapital zu erfolgen.
7. Flüssigmachung der Förderungen:
10.1. Die Kommunalsteuer ist termingerecht und wie gesetzlich vorgeschrieben abzurechnen und zur Einzahlung zur bringen.
10.2. Die Marktgemeinde behält sich das Recht vor, jeden Antrag in den hiefür zuständigen Gremien zu erörtern und gemäß den dort
gefassten Beschlüssen vorzugehen bzw. den Förderungsbetrag zur Auszahlung zu bringen.
10.3. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung kann nicht geltend gemacht werden, da es sich um eine freiwillige
Förderung handelt.
10.4. Förderungsansuchen können nur in jenem Ausmaß berücksichtigt werden, als im Voranschlag für das jeweilige Finanzjahr Mittel zur
Verfügung stehen.
10.5. Solange ein Betrieb eine Förderung durch die Marktgemeinde erhält, kann kein weiteres Ansuchen genehmigt werden.
10.6. Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, Änderungen in der Betriebsform (Stillegung, Übergabe, Insolvenz u.a.) die eine Förderung
nicht mehr zulassen, binnen zwei Wochen der Marktgemeinde Naarn schriftlich zu melden.
10.7. Der Förderungswerber hat die gewährten Förderungsmittel zur Gänze an die Marktgemeinde Naarn rückzuerstatten, wenn
a) eine Notifizierung durch die EU-Kommission nicht erfolgt
b) innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Flüssigmachung der Förderungsmittel der Betrieb im Gemeindegebiet eingestellt wird.
10.8. Der Förderungswerber ist verpflichtet, weitere Beihilfen, welche für dieses Projekt in Anspruch genommen werden, allen berührten
Förderungsstellen mitzuteilen.
10.9. Jeder Missbrauch hat zur Folge, dass die Gewährung der Förderung widerrufen wird und darüber hinaus die ab dem Zeitpunkt der
Förderungswidrigkeit ausbezahlten Beträge mit einem Zinssatz gemäß § 158 (2) der OÖ. LAO rückzuerstatten sind.
10.10. Eine Förderung nach Punkt 4.2. und 4.3.kann nur gewährt werden, wenn die Investitionen nicht länger als 1 Jahr, gerechnet ab
dem Einlangen des Ansuchens beim Marktgemeindeamt, zurückliegen (Rechnungsdatum).
10.11. Im Falle einer Förderung nach Punkt 4.1. ist eine Förderung nach Punkt 4.2. und 4.3. ausgeschlossen.
Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 27. Juni 2002