Kanalgebührenbefreiung bei Auslandsaufenthalten

Richtlinien für die Gewährung von
Kanalgebührenbefreiungen bei Auslandsaufenthalten

Befindet sich eine mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Marktgemeinde Naarn an-gemeldete Person im Ausland, kann unter folgenden Bedingungen um Kanalgebüh-renbefreiung für die Dauer der Abwesenheit angesucht werden:

1. Aufenthaltsdauer im Ausland mindestens ein halbes Jahr
2. Entfernung von Naarn: ab 500 km
3. Schriftlicher Antrag mit Angabe der Abwesenheitsdauer
4. Meldung bei Rückkehr

Vorgangsweise / Abwicklung:
• Antragstellung am Gemeindeamt
• Beratung und Beschlussfassung jedes Antrages im Gemeindevorstand
• Weitergabe an Verrechnungsstelle in Buchhaltung
• Reduzierung der laufenden Gebühr für die Dauer der Abwesenheit
• Kontrolle durch Buchhaltung

Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 26. März 2009.

Zuständig