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Nachdem in den letzten Jahren Fragen aufgetreten und auch „Zwischenfälle“ im Zuge der Düngemittelausbringung in den Spätherbst- und Wintermonaten vorgekommen sind, dürfen wir auf die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, BGBl. II Nr. 495/2022 idF BGBl. II Nr. 277/2024) des Bundes höflich hinweisen. Neben anderen Bestimmungen, die die Ausbringung von Düngemittel regeln, ist folgende Bestimmung zu beachten:
Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
§ 4.
(1) Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
(2) Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
(3) Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.
Perg, 17.11.2025
Bezirkshauptmannschaft Perg
4320 Perg • Dirnbergerstraße 11
Ausbringungsverbot - Land OÖ.
19.11.2025