Waldbrandschutzverordnung

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

§ 1 - Schutzmaßnahmen

(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Perg sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.

(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2 - Bekanntmachung dieses Verbots

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3 - Strafbestimmung

Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4 - Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung wird durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Perg sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Perg kundgemacht.

(2) Sie trat mit 21.06.2024 in Kraft.

Der Bezirkshauptmann:
Ing. Mag. Werner Kreisl

22.06.2023