Gewerbeförderung

Richtlinien für die Wirtschaftsförderung durch die Marktgemeinde Naarn im Machlande

1. Förderungsart:

Die Marktgemeinde Naarn im Machlande unterstützt mit einer Kommunalsteuerförderung die Schaffung von Arbeitsplätzen in ihrem Gemeindegebiet. Sie will beitragen, dass die Betriebsstruktur verbessert und dadurch ein günstiges Klima für Wirtschaftsbetriebe erreicht wird. Die Förderung kann sich daher nur auf Investitionen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Naarn im Machlande beschränken.

2. Förderungsvoraussetzung:

Gefördert werden neu gegründete und im Gemeindegebiet Naarn i. M. angesiedelte Betriebe des Handels, des Gewerbes, der Industrie und des Verkehrs- oder Fremdenverkehrs – gleichgültig ob physischer oder juristischer Natur.

3. Förderungsmittel:

3.1. Bei Betriebsneugründungen und damit verbundenen Neuansiedlungen im Gemeindegebiet von Naarn im Machlande können Betriebe mit folgender Förderung der beglichenen Kommunalsteuer auf die Dauer von 3 Jahren rechnen:

Im ersten Jahr der Förderung werden 50 % der Kommunalsteuer, im zweiten Jahr 35 % und im dritten Jahr 20 % der jeweiligen Kommunalsteuer rückerstattet. Die Berechnung der Förderung erfolgt ab dem Monat, in dem die erste Kommunalsteuer abgeführt wird (z.B. erste Kommunalsteuerabführung im April = Förderungsjahr jeweils von 01.04. bis 31.03. für drei Jahre).

4. Flüssigmachung der Förderungen:

Die Förderung wird jährlich ausbezahlt nach

4.1. einmaligem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung für 3 Jahre zwischen dem Antragsteller und der Marktgemeinde Naarn i. M.

4.2. vollständiger Bezahlung der für den jeweiligen Förderzeitraum angefallenen Kommunalsteuer.

4.3. Einbringung der Kommunalsteuererklärung im Sinne des Kommunalsteuergesetzes am Gemeindeamt Naarn i. M. (Förderzeitraum ist jeweils 1 Kalenderjahr).

5. Antragstellung:

Die Förderung muss schriftlich und jedenfalls vor Ablauf einer sechsmonatigen Frist nach Beendigung des letzten förderbaren Monats gemäß Punkt 3.1. unter Bekanntgabe von Dienstnehmer:innenanzahl und Datum der Firmenansiedlung im Gemeindegebiet am Marktgemeindeamt Naarn i. M. beantragt werden.

Nach Beschluss im Gemeindevorstand wird die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet und die Förderung laut Punkt 4. ausbezahlt.

6. Grundlegendes:

6.1. Die Kommunalsteuererklärung ist termingerecht und im Sinne des Kommunalsteuer-gesetzes am Gemeindeamt Naarn i. M. einzubringen.

6.2. Förderungen für Zeiträume, die nicht einem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) entsprechen, können nach Einlangen aller erforderlichen Kommunalsteuererklärungen nachträglich korrigiert werden.

6.3. Die Marktgemeinde Naarn i. M. behält sich das Recht vor, jeden Antrag in den hiefür zuständigen Gremien zu erörtern und gemäß den dort gefassten Beschlüssen vorzugehen bzw. den Förderungsbetrag zur Auszahlung zu bringen.

6.4. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung kann nicht geltend gemacht werden, da es sich um eine freiwillige Förderung handelt.

6.5. Förderungsansuchen können nur in jenem Ausmaß berücksichtigt werden, als im Voranschlag für das jeweilige Finanzjahr Mittel zur Verfügung stehen.

6.6. Solange ein Betrieb eine Förderung durch die Marktgemeinde Naarn i. M. erhält, kann kein weiteres Ansuchen genehmigt werden.

6.7. Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, Änderungen in der Betriebsform (Stilllegung, Übergabe, Insolvenz u.a.), die eine Förderung nicht mehr zulassen, binnen zwei Wochen der Marktgemeinde Naarn i. M. schriftlich zu melden.

6.9. Jeder Missbrauch hat zur Folge, dass die Gewährung der Förderung widerrufen wird und darüber hinaus die ab dem Zeitpunkt der Förderungswidrigkeit ausbezahlten Beträge mit einem Zinssatz gemäß § 159 (2) der OÖ. LAO rückzuerstatten sind.

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